Pressemitteilung | Innovationsfonds

Gesetzesänderung in Kraft: Innovationsfonds wird verstetigt

Berlin, 26. März 2024 – Anlässlich des heute in Kraft getretenen Digital-Gesetzes erklärt Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA):

„Seit heute ist nun klar: Über den Innovationsfonds können wir weiterhin neue Versorgungsansätze erproben und Erkenntnisse gewinnen, die die gesetzliche Krankenversicherung verbessern. Die Entfristung dieses wichtigen Fördertopfs über das Jahr 2024 hinaus ist angesichts knapper Ressourcen keine Selbstverständlichkeit, trotz entsprechender Ankündigung im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen und trotz einer positiven Evaluation unserer bisherigen Arbeit. Deshalb freut mich die Verstetigung sehr und ich danke den Mitgliedern des Parlaments ausdrücklich für das Vertrauen, das sie in die Arbeit des Innovationsausschusses setzen. An den zahlreichen und gut begründeten Anträgen auf Förderung sehen wir, in wie vielen Bereichen unserer gesundheitlichen Versorgung es noch Luft nach oben gibt – und gleichzeitig, wie groß die Kreativität und Innovationskraft ist. Mit der Verstetigung des Fonds hat der Gesetzgeber nochmals Nachjustierungen am Verfahren vorgenommen, die auch aus meiner Sicht wichtig sind: Sie machen die Fördermöglichkeiten flexibler und zielen darauf ab, den Transfer in die Versorgung zu verbessern und etwaige Umsetzungshürden transparent zu machen.“

Welche Änderungen gelten nun?

Mit der Verstetigung des Innovationsfonds über das Jahr 2024 hinaus sieht der Gesetzgeber unter anderem folgende Änderungen vor, die bereits mit Inkrafttreten des Digital-Gesetzes gelten:

  • Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren durch einstufige Förderverfahren für Projekte mit einer kurzen Laufzeit oder für Projekte mit einer langen Laufzeit ergänzt. Für das sogenannte einstufig-kurze Förderverfahren (max. 24 Monate Laufzeit) eignen sich beispielsweise Projekte, die umfangreichere Versorgungsansätze pilotieren oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Das sogenannte einstufig-lange Förderverfahren (max. 48 Monate Laufzeit) kommt insbesondere für Projekte in Betracht, für die bereits ein Vollantrag erarbeitet oder der Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist. Die Details zu den einzelnen Verfahren sind in der jeweiligen Förderbekanntmachung zu finden, die der Innovationsausschuss am 22. März 2024 auf seiner Website veröffentlicht hat. Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich soll der Innovationsausschuss für solche Projekte 20 Mio. Euro einsetzen.
  • Das bisherige zweistufige Förderverfahren von neuen Versorgungsformen bleibt bestehen. Mit einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten richtet es sich insbesondere an Antragstellende, die große und komplexe Vorhaben durchführen wollen, welche mit einem erhöhten Aufwand oder Vorbereitungsbedarf verbunden sind. Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus.
    • Hier entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
    • Ebenso entfällt die gesetzliche Vorgabe, dass jeweils höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden darf.
  • Wie mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen wird, soll nachvollziehbarer werden: Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt auch ab dem Jahr 2025 weiterhin jährlich 200 Mio. Euro.

Hintergrund: Projektförderung für die gesetzliche Krankenversicherung

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dafür hat der Gesetzgeber beim G-BA den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen ihm die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Regelmäßig aktualisierte Infografiken auf der Website des Innovationsausschusses geben einen quantitativen Überblick über die vom Innovationsausschuss beschlossenen Empfehlungen und die Adressaten: Projektergebnisse – Überblick in Grafiken